
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit einem Erlass vom 9. Oktober 2026 die Anwendung der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) konkretisiert. Ziel ist es, Planungs- und Genehmigungsprozesse im Holzbau zu vereinfachen, ohne die Schutzziele des Brandschutzes zu verändern.
Besonders relevant für die Praxis ist der Umgang mit der bislang häufig als starre Grenze verstandenen Vorgabe, wonach brandschutztechnisch abgetrennte Räume oder Raumgruppen grundsätzlich nicht größer als 400 Quadratmeter sein sollen. Künftig können die zuständigen Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall größere Flächen zulassen, sofern die Brandschutzdienststelle eingebunden wird und nachgewiesen ist, dass die Feuerwehr einen Brand unter vergleichbaren Bedingungen beherrschen kann wie in einem Standardgebäude. Eine formale Abweichung nach der Bauordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Auch für große Sonderbauten eröffnet der Erlass mehr Flexibilität. So können Erleichterungen bei sichtbaren Holzoberflächen angewendet werden, wenn das Brandrisiko nachweislich nicht höher ist als bei konventionellen Gebäuden. Gleichzeitig verweist das Ministerium auf aktuelle Forschungsergebnisse, die eine beschleunigte Brandausbreitung auf brennbaren Oberflächen belegen. Die brandschutztechnischen Schutzziele bleiben deshalb die maßgebliche Grundlage jeder Entscheidung.
Klarstellungen enthält der Erlass zudem für Schulgebäude. Hier gilt bereits durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW ein erweiterter Anwendungsbereich der MHolzBauRL, sodass unter bestimmten Voraussetzungen Geschossflächen von bis zu 600 Quadratmetern möglich sind. Zusätzliche Einzelfallausnahmen für die bisherige 400-Quadratmeter-Grenze sind dann nicht erforderlich.
Erleichterungen bringt der Erlass außerdem für Holzfassaden und für bestimmte Abweichungen von Flächenbegrenzungen. In genau definierten Fällen kann künftig auf eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung verzichtet werden, wenn die erforderlichen Schutzziele nachweislich erreicht werden und keine wesentlichen konstruktiv-technischen Abweichungen von der Richtlinie vorliegen.
Mit den Klarstellungen reagiert das Land auf Fragen aus der Genehmigungs- und Planungspraxis und schafft mehr Rechtssicherheit für Bauherrschaften, Planende und Behörden. Der Erlass dürfte damit den Einsatz von Holz als Baustoff im mehrgeschossigen und öffentlichen Bauen weiter erleichtern, ohne die Anforderungen an Sicherheit und Brandschutz abzusenken.
Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen sowie Auslegungen im Zusammenhang mit der MHolzBauRL
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen 2026
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