Recyclingbeton

2. Praktikables Recht für die Recyclingpraxis

Bild 1 Die fünfstufige Abfallhierarchie nach Europäischer Abfallrahmenrichtlinie [3] und Kreislaufwirtschaftsgesetz [4] und ihre Bedeutung für das Bauwesen

Recyclingbaustoffe haben einen breiten Einsatzbereich. Für einen verstärkten Einsatz von Baustoffrecycling und R-Beton braucht es klare Definitionen und sachgerechte Einstufungen der Hochwertigkeit von Verwertungswegen. Dafür entscheidend sind harmonisierte und praktikable Regelungen und damit Planungssicherheit. Im zweiten Teil dieser sechsteiligen Reihe werden die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen von rezyklierten Gesteinskörnungen beleuchtet, deren Auswirkungen erläutert und Potenziale aufgezeigt.

1 Politischer Diskurs und Abfallrecht: Einordnung und Verwertungswege von rezyklierten Gesteinskörnungen

Recyclingbaustoffe leisten einen bedeutenden Beitrag zur Ressourcenschonung und zum Klimaschutz. Sie werden aus Bauschutt, Straßenaufbruch, Boden und Steinen sowie aus Baustellenabfällen gewonnen und zu mehr als 90 % im klassischen Baustoffrecycling , also im Erd-, Straßen- und Schienenverkehrswegebau, als mineralische Ersatzbaustoffe eingesetzt [1]. Darüber hinaus können rezyklierte Gesteinskörnungen als Zuschlagstoff für Beton (R-Beton) dienen. Dies erfolgt aktuell aber nur zu sehr geringen Anteilen (in Baden-Württemberg weniger als 2 % [2]). Aufgemahlene, zementhaltige Recyclingbaustoffe und Brechsande werden außerdem in ersten Pilotprojekten als Ersatz für Kalk im Zement eingesetzt (R-Zement). Weiterhin ermöglicht die Wiederverwendung ganzer Bauteile in Gebäuden eine besonders nachhaltige Nutzung von Ressourcen. Alle vorgenannten Verwertungswege reduzieren den Bedarf an mineralischen Primärrohstoffen und fördern damit die Ressourceneffizienz und verringern CO 2 -Emissionen.

Im aktuellen politischen Diskurs wird teils einseitig für bestimmte Verwertungswege argumentiert, was zu Missverständnissen und unter Umständen auch zu kontraproduktiven Effekten wie mehr Deponierung führen kann. Die fünfstufige Abfallhierarchie nach Europäischer Abfallrahmenrichtlinie [3] und Kreislaufwirtschaftsgesetz [4] legt eine klare Rangfolge fest: Maßnahmen zur Abfallvermeidung stehen auf der ersten Stufe (1.), gefolgt von der ­Wiederverwendung (2.), dem Recycling (3.), sonstigen Verwertungsmaßnahmen (4.) und schließlich der Abfallbeseitigung (5). Diese Rangfolge, wie in Bild 1 dargestellt, ist auch auf die Steine- und Erdenindustrie übertragbar. So können die Verwertungstätigkeiten eindeutig und legal definiert zugeordnet werden. Zugleich wird deutlich, dass die Verwertungswege unterschiedlichen Regelungsbereichen unterliegen.

Bild 1 Die fünfstufige Abfallhierarchie nach Europäischer Abfallrahmenrichtlinie [3] und Kreislaufwirtschaftsgesetz [4] und ihre Bedeutung für das Bauwesen
Bild 1 Die fünfstufige Abfallhierarchie nach Europäischer Abfallrahmenrichtlinie [3] und Kreislaufwirtschaftsgesetz [4] und ihre Bedeutung für das Bauwesen
Quelle: ISTE

Rezyklierte Gesteinskörnungen, die gemäß DIN-Normen und technischen Bauvorschriften im Beton verwendet werden, sind der Abfallhierarchiestufe 3 Recycling zugeordnet, ebenso wie RC-Baustoffgemische und andere mineralische Ersatzbaustoffe (MEB, z. B. Aschen und Schlacken) in technischen Bauwerken nach der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV in Artikel 1 der Mantelverordnung [5]). Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. Dieser hat eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende hochwertige Verwertung anzustreben. So werden nach ErsatzbaustoffV für den Boden- und Grundwasserschutz höhere Anforderungen an die chemische Qualität von RC-Baustoffgemischen gestellt als an rezyklierte Gesteinskörnungen, die im R-Beton eingebunden sind. Sowohl im Hochbau als auch in technischen Bauwerken werden Stoffkreis läufe geschlossen. Der Einsatz in beiden Bereichen ist also möglich und gleichwertig.

1.1 Jenseits von Upcycling oder Downcycling

Die häufig genutzten Klassifizierungen Upcycling und Downcycling sind irreführend. Klassisches Baustoffrecycling im Erd-, Straßen- und Wegebau und die Verwendung von rezyklierten Gesteinskörnungen im Beton sind per Legaldefinition gleichrangig.

Die Verwertung von Bodenmaterial und Baggergut zur Verfüllung von Abgrabungen ist der tieferen Abfallhierarchiestufe 4 Verwertung zuzuordnen und in der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV in Artikel 2 der MantelV [5]) geregelt. Die Gewinnungsstätten kommen hiermit ihrer Rekultivierungsverpflichtung nach. Würde man hier systematisch Bauschutt in Verfüllungen einsetzen, könnte man allenfalls dies als Downcycling bezeichnen. Da dies nach BBodSchV grundsätzlich nicht zulässig ist, tritt dieser Fall jedoch nicht auf.

Hingegen wird durch die Wiederverwendung massiver mineralischer Bauteile die höhere Hierarchiestufe 2 Wiederverwendung erreicht. Höchstens hier könnte man von Upcycling sprechen. Voraussetzungen sind geeignete, also serielle, modulare und systemische Bauweisen, die derzeit intensiv diskutiert werden. Ein Markthochlauf der Wiederverwendung von Bauteilen ist erst in der Zukunft möglich, wenn geeignete Bauweisen weitverbreitet sind.

Ein weiteres, eher begrenztes Potenzial für das Baustoffrecycling liegt in der Rückgewinnung von Steinanteilen aus Boden-Steingemischen durch Nassklassierung. Diese rückgewonnenen Steine steigen in die Abfallhierarchiestufe 3 Recycling auf und erschließen neue Ressourcen für das Baustoffrecycling. Auch hier könnte man von Upcycling sprechen.

Für einen Markthochlauf von Baustoffrecycling und R-Beton ist es entscheidend, harmonisierte und praktikable Regelungen und damit Planungssicherheit zu schaffen. Dies kann aus rechtlicher Sicht nur mit einer praktikablen ErsatzbaustoffV für das Baustoffrecycling sowie mit daran angepassten Umweltanforderungen an rezyklierte Gesteinskörnungen für Beton gelingen. Politisch muss mehr Akzeptanz für mineralische Ersatzbaustoffe und R-Beton erreicht werden, z. B. durch produktneutrale Ausschreibung und die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand. Das klassische Baustoffrecycling bietet das größte Potenzial für die Substitution von Primärrohstoffen und zur Reduktion von Deponiemengen.

Festgelegte Zielquoten für R-Körnungen in Produkten zur Lenkung des Stoffstroms müssen mit Bedacht formuliert werden, da sie kontraproduktive Effekte haben können, wie von Wissenschaftlern kritisch angemerkt [6].

Die Branche strebt an, Bauschuttanteile, die bisher in die sonstige Verwertung gehen (Hierarchiestufe 4 Verwertung , z. B. in technischen Bauwerken auf Deponien), zu höherwertigen Recycling-Baustoffen aufzubereiten (Hierarchiestufe 3 Recycling ). Insgesamt handelt es sich dabei jedoch nur um 7 Mio. t bundesweit. Da diese Bauschuttanteile aus Deponiebauwerken i. d. R. höher kontaminiert sind, können nur begrenzte Anteile recycelt werden. Der Reststrom muss beseitigt werden, was die Beseitigungsquote anhebt.

Eine einseitige Bevorzugung bestimmter Verwertungswege, bspw. von R-Körnungen im Hochbau oder im R-Zement, kann daher negative Konsequenzen haben. Ein Fokus auf bestimmte Betonbestandteile und deren Entzug aus dem Massenstrom verschlechtert die Qualität des Reststroms, gefährdet die Einhaltung der ambitionierten Güteüberwachungsanforderungen der ErsatzbaustoffV und erhöht ggf. die Deponierung.

Diskussionen über die Hochwertigkeit von Recycling, die auf nicht definierten Begriffen wie Down- und Upcycling basieren, sowie irreführende Zahlenspiele gefährden die Kreislaufwirtschaft. Es braucht dringend ein gemeinsames Verständnis und politische Unterstützung für alle Verwertungswege sowie produktneutrale Ausschreibungen zur Förderung der Akzeptanz.

2 Kapazitäten und weitere Quellen für rezyklierte Gesteinskörnungen

Bereits heute werden praktisch alle körnigen mineralischen Bauabfälle und große Teile der industriellen Nebenprodukte zur Sub­stitution primärer Rohstoffe eingesetzt. Bauschutt wird zu etwa 95 % verwertet, davon rd. 82 % im Recycling, etwa 13 % in sonstiger Verwertung und ca. 5 % müssen beseitigt werden [1]. Eine Zunahme der Menge an Sekundärstoffen ist nicht zu erwarten, da hierfür u. a. mehr Bausubstanz abgerissen werden müsste – was den Zielen der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie [7], die auf Umbau vor Abriss und Neubau setzt, widerspricht. Zudem wird die Verfügbarkeit von rezyklierten Gesteinskörnungen aus industriellen Nebenprodukten im Zuge der Energiewende eher sinken (z. B. durch weniger Schlacken aus der Eisen- und Stahl­industrie, den Wegfall von REA-Gipsen und Flugaschen aus ­Stein- und Braunkohlekraftwerken). Diese Mengen müssen durch ­mineralische Primärrohstoffe ersetzt werden, um den weiterhin bestehenden Baubedarf zu decken. Um die Substitutionsquote zu halten oder gar zu steigern, müssten neue Quellen für rezyklierte Gesteinskörnungen erschlossen werden. Doch woher? Die Steine- und Erdenindustrie setzt alles daran, weitere Quellen zu erschließen, indem

  • Bauschuttanteile aus sonstiger Verwertung (Stufe 2) recycelt werden (Stufe 3),
  • natürliche Steinanteile aus Boden-Steingemischen für Verfüllungen (Stufe 2) zurückgewonnen und recycelt werden (Stufe 3),
  • bisher beseitigte höher kontaminierte Gesteinskörnungen und Gemische (Stufe 5) durch Nassklassierung aufbereitet und recycelt werden (Stufe 3), wie etwa Bauschutt aus künstlichen Auffüllungen (Boden-Bauschuttgemische) und Altgleisschotter.

    2.1 Rückgewinnung von Gesteinsmaterial: Potenziale und Herausforderungen

Die Rückgewinnung von Gesteinsmaterial aus Bodenmaterial bzw. Boden-Steingemischen mit Trocken- und Nassklassierungsanlagen ermöglicht es, weitere Gesteinskörnungen zurückzugewinnen und primäre Ressourcen zu schonen. Viele Unternehmen investieren derzeit in entsprechende Aufbereitungsanlagen.

In Deutschland werden jährlich rd. 90 Mio. t Bodenmaterial [1] zur Rekultivierung von Steinbrüchen und Kiesgruben verwendet. Technisch und wirtschaftlich ist die Rückgewinnung derzeit nur bei Boden-Steingemischen mit mind. 70 % Steinanteil möglich, so die Einschätzung von drei Betreibern großer Nassklassierungsanlagen in Baden-Württemberg. Fachkreise halten bundesweit rd. 15–20 % der Bodenmaterialien für aufbereitungswürdig. So ließen sich bis zu 20 Mio. t rezyklierte Gesteinskörnung durch Nassklassierung rückgewinnen, was die Substitutionsquote von Primärrohstoffen um etwa 3 % erhöhen würde.

Herausforderungen bestehen jedoch in der Trennung von Materialien auf Baustellen, der lokalen Wiederverwendung von Aushubmaterial sowie dem Umgang mit Bodenschlämmen. Zudem benötigen Steinbruchbetreiber Bodenmaterial, um ihren Rekultivierungsverpflichtungen nachzukommen.

3 Rechtliche Rahmenbedingungen für rezyklierte Gesteinskörnungen im Beton

3.1 Die Ersatzbaustoffverordnung

Die ErsatzbaustoffV regelt seit dem 1. August 2023 die umweltverträgliche Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) in technischen Bauwerken und schafft damit eine einheitliche Rechtsgrundlage für Recycling-Baustoffe im Erd-, Straßen- und Schienenwegebau [5]. Die Verordnung legt Umweltanforderungen wie chemische Beschaffenheit, Grundwasserabstand, Schutz von Wasserschutzgebieten und Untergrundbeschaffenheit fest.

Eine zentrale Neuerung ist die verpflichtende Güteüberwachung der Recycling-Baustoffe, die in die Klassen RC-1, RC-2 und RC-3 eingeteilt werden. RC-1 erlaubt den breitesten Einsatz, auch in wasserdurchströmten Bauweisen, während RC-3 nur in geschlossenen Einbauweisen zulässig ist.

Zudem führt die Verordnung standardisierte Prüfmethoden ein, darunter erstmalig DIN-validierte Elutionsverfahren sowie neue Grenzwerte für Feststoff- und Eluatgehalte. Diese ersetzen die bisher uneinheitlichen Zuordnungsklassen der Länder.

Allerdings gilt die ErsatzbaustoffV nicht für die Umweltbewertung von rezyklierten Gesteinskörnungen in Beton (R-Beton). In diesem Bereich werden weiterhin die bisherigen Zuordnungsklassen und veraltete Prüfmethoden herangezogen. Diese fehlende Harmonisierung führt zu einem Systembruch und sorgt in der Praxis für Unsicherheiten.

3.2 EU Green Deal und Bauprodukteverordnung

Der EU Green Deal [8] und die Bauprodukteverordnung (BauPV) [9] fördern den Einsatz von Baustoffrecycling und R-Beton und unterstützen ein nachhaltigeres Bauwesen. Während der Green Deal strategische Vorgaben setzt, bietet die BauPV den rechtlichen Rahmen für die Umsetzung. Die Überarbeitung der BauPV stärkt die Harmonisierung der Regelwerke und fördert den Einsatz von R-Beton und Recycling-Baustoffen.

EU Green Deal

Der EU Green Deal ist eine politische Strategie der Europäischen Union, die darauf abzielt, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen [8]. Er umfasst zahlreiche Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die auf nachhaltige und ressourcenschonende Wirtschaftspraktiken abzielen, u. a. die Förderung der Kreislaufwirtschaft, die EU-Taxonomieverordnung [9], die CSRD-Richtlinie und den Nachhaltigkeitsbericht [10], die Dekarbonisierung des Bausektors. Recycling-Baustoffe spielen dabei eine große Rolle.

Bauprodukteverordnung (BauPV)

Die Bauprodukteverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) [9] regelt die harmonisierten Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten in der EU und wird aktuell reformiert, um Nachhaltigkeitsaspekte zu stärken. Relevante Regelungen für R-Beton und Baustoffrecycling darin sind:

  1. Produktanforderungen: R-Beton und Recycling-Baustoffe müssen den harmonisierten Normen entsprechen, um als Bauprodukte zugelassen zu werden.
  2. Nachhaltigkeit: Die Reform betont Kriterien wie Ressourceneffizienz, Recyclingfähigkeit und Lebenszyklusanalyse. Dies könnte R-Beton und Recycling-Baustoffe fördern.
  3. Umweltproduktdeklarationen (EPDs): EPDs machen Umweltvorteile wie CO 2 -Einsparungen transparent. EU-harmonisierte Normen (z. B. Elutionsversuche) gelten auch für rezyklierte Gesteinskörnungen.
  4. Zirkularität und Materialeffizienz: Die BauPV fördert eine stärkere Nutzung von Sekundärrohstoffen, was R-Beton und Baustoffrecycling begünstigt.

    3.3 Aktuelle Regelung für rezyklierte Gesteinskörnungen für Beton

Technische Anforderungen, Prüfverfahren und Umweltanforderungen an rezyklierte Gesteinskörnungen für Beton werden nicht durch das Bundesumweltministerium im Rahmen der ErsatzbaustoffV geregelt. Stattdessen liegt die Zuständigkeit bei der Bauaufsicht, die Normen in die technischen Baubestimmungen übernimmt. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlicht im Auftrag der Länder die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) [10], die als Grundlage für die Umsetzung in das jeweilige Landesrecht dient. Da die Geschwindigkeit der Umsetzung zwischen den Bundesländern variiert, können durchaus unterschiedliche Regelungsstände in Deutschland entstehen. Informationen zum aktuellen Stand der Normung gibt es im nächsten Beitrag der R-Beton-Serie.

4 Förderprogramm R-Beton Baden-Württemberg

Von Mitte 2023 bis Ende 2024 förderte das Umweltministerium Baden-Württemberg den Einsatz von R-Beton mit einem Budget von 3 Mio. Euro [11]. Ziel war es, R-Beton als ressourcen- und klimaschonenden Baustoff landesweit zu etablieren. Der Baustoff sollte nicht nur in Ballungsräumen, sondern flächendeckend eingesetzt werden, was eine dezentrale Herstellung erfordert. Gefördert wurden Transportbetonwerke, die R-Beton herstellten oder dies planten. Die Zuschüsse förderten die Beschaffung rezyklierter Gesteinskörnungen, insbesondere CO 2 -beaufschlagtes sowie rückgewonnenes Material aus der Nassklassierung. Zusätzlich wurden die Kosten für die Erstprüfungen im Rahmen der Zulassungen bezuschusst. Voraussetzung war ein Mindestanteil von 25 % rezyklierter Gesteinskörnung im R-Beton. Das Förderprogramm setzte bewusst in der Mitte der Wertschöpfungskette an, um positive Effekte sowohl für die Recyclingunternehmen als auch die Bauunternehmen zu erzielen.

Laut Umweltministerium Baden-Württemberg erhielten insgesamt 19 Transportbetonunternehmen Unterstützung, wovon rd. die Hälfte erstmals R-Beton produzierte. Insgesamt wurden rd. 76.000 t rezyklierte Gesteinskörnung gefördert. Für 2025 ist eine Verlängerung des Programms geplant, mit Einbeziehung von Fertigteilbetonunternehmen und einem erneuten Bonus für CO 2 -beaufschlagte rezyklierte Gesteinskörnungen.

5 Fazit und Ausblick

Die Zukunft des Baustoffrecyclings wird maßgeblich von der Weiterentwicklung und Harmonisierung rechtlicher Rahmenbedingungen sowie der technischen Innovation bestimmt. Ziel sollte es sein, geschlossene Stoffkreisläufe durch Baustoffrecycling und R-Beton zu fördern und dabei sowohl Primärrohstoffe als auch Deponieraum einzusparen. Entscheidend ist jedoch, die Akzeptanz zu erhöhen und eine flächendeckende Anwendung durch ge zielte Fördermaßnahmen zu unterstützen. Insbesondere muss die öffentliche Hand mit produktneutralen Ausschreibungen seiner Vorbildfunktion gerecht werden. Nur so können die ambitionierten Ziele der Kreislaufwirtschaft und des Klimaschutzes im Bausektor erreicht werden.


Literatur

  1. Kreislaufwirtschaft Bau (2024) Mineralische Bau- und Abbruchabfälle Monitoring, 14. Monitoring-Bericht (Daten 2022) [online]. Berlin: Bundesverband Baustoffe — Steine und Erden e. V. https://www.kreislaufwirtschaft-bau.de/#Initiative [Zugriff am: 12. Dezember 2024]
  2. Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (2023) Abfallbilanz 2023 – Ressourcen aus unserer kommunalen Kreislaufwirtschaft, Umweltministerium Baden-Württemberg . Stuttgart: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. https://um.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-um/intern/Dateien/Dokumente/2_Presse_und_Service/Publikationen/Umwelt/Abfallbilanz-2023.pdf
  3. Europäische Abfallrahmenrichtlinie (2008) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien . Brüssel. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX :02008L0098-20180705
  4. Kreislaufwirtschaftsgesetz (2020) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KreislaufwirtschaftsgesetzKrWG) . Berlin: Bundesministerium der Justiz. https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/KrWG.pdf
  5. Mantelverordnung (2020) Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 43 vom 16. Juli 2021, geändert durch Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 186, Lesefassung Ersatzbaustoff­verordnung. Berlin. https://www.gesetze-im-internet.de/­ersatzbaustoffv/ErsatzbaustoffV.pdf
  6. Akademie der Kreislaufwirtschaft (2024) Empfehlungen der Akademie der Kreislaufwirtschaft – 27.03.2024, Festlegung von Quoten . Berlin: Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e. V. (DGAW). https://www.iekrw.de/wp-content/­­uploads/2024/03/240327_Akademie-der-Kreislaufwirtschaft-Festlegung-von-Quoten-in-der-Kreislaufwirtschaft.pdf
  7. Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) (2024) Rahmenbedingungen für eine zirkuläre Wirtschaft [online]. Berlin: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). https://www.bmuv.de/download/nationale-kreislaufwirtschaftsstrategie-nkws [Zugriff am: 12. Dezember 2024]
  8. EU-Kommission (2024) Der europäische Grüne Deal – Erster klimaneutraler Kontinent werden [online]. Brüssel: Generaldirektion Kommunikation. https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-deal_de [Zugriff am: 12. Dezember 2024]
  9. Bauprodukteverordnung (2011) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates Text von Bedeutung für den EWR) [online]. Brüssel: Generaldirektion Kommunikation. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32011R0305 [Zugriff am: 12. Dezember 2024]
  10. MVV TB (2024) Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen . Ausgabe 2024/1; Amtliche Mitteilungen 2024/2. Berlin: Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt). https://www.dibt.de/de/wir-bieten/technische-­baubestimmungen
  11. Förderprogramm R-Beton (2023) Förderung von ressourcen- und klimaschonendem Beton im Hochbau [online]. Stuttgart: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/abfall-und-kreislaufwirtschaft/kreislaufwirtschaft/wertstoffe-aus-abfaellen/r-beton/foerderprogramm-r-beton [Zugriff am: 12. Dezember 2024]

Autor:innen

Dr. Bernd Susset, susset@iste.de

Judith Rybol, rybol@iste.de

Industrieverband Steine und Erden Baden-Württemberg e. V., Ostfildern

www.iste.de

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