Der Begriff Recycling wird auf verschiedenste Weisen interpretiert, wodurch im Planungsalltag Schwierigkeiten aufkommen können. Basierend auf den Definitionen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) wird hier eine grundlegende Definition für das Verständnis und die Umsetzung von Recycling im Bauwesen angestrebt.
1 Definitionen nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz [1] definiert Recycling in § 3 Abs. 25 als jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
Die teilweise bereits als Recycling bezeichnete Verfügbarmachung von Rohstoffen ohne konkreten Zweck entspricht damit nicht der Definition des KrWG.
Zudem unterscheidet das Gesetz nicht zwischen der Qualität des neuen Produkts. Um diese Komponente bei der Bewertung eines Recyclingverfahrens zu berücksichtigen, wird im Sprachgebrauch zwischen Upcycling, Recycling und Downcycling unterschieden: Beim Upcycling entstehen Produkte mit höherer Qualität als das ursprüngliche Produkt (z. B. höhere Festigkeit oder bessere Dämmleistung), beim Recycling ist die Qualität des Neuprodukts vergleichbar mit der des ursprünglichen Produkts und beim Downcycling weist das Neuprodukt eine geringere Qualität auf.
Aus der Definition des KrWG lassen sich darüber hinaus wichtige Informationen ableiten, die für die Einstufung als Rezyklat bzw. die Berechnung des Rezyklatanteils (Recycled Content) eines Baustoffs von Bedeutung sind.
1.1 Ohne Abfallstatus kein Recycling
Gemäß der genannten Definition setzt Recycling voraus, dass es sich bei dem behandelten Stoff um einen Abfall handelt. Um diese Grundvoraussetzung zu erfüllen, muss sich der Besitzer des Stoffs oder Gegenstands gem. § 1 KrWG des Stoffs entledigen bzw. entledigen wollen/müssen. Dies schließt z. B. werkintern anfallende Reststoffe, die wieder in den eigenen Produktionsprozess zurückgeführt werden, als Recyclingmaterial aus. Entsprechend dürfen diese Bestandteile nicht in der Berechnung des Recycled Content (s. u.) aufgenommen werden.
1.2 Abfälle werden durch Recycling zu Rezyklaten
Liegt nach der o. g. Definition ein Abfall vor, kann er durch Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens zu einem Rezyklat werden. Zu den in Anlage 2 KrWG genannten Verwertungsverfahren gehören bspw. die Rückgewinnung von Metallen und anorganischen Stoffen sowie das Kompostieren organischer Stoffe.
1.3 Recycled Content
Der Recycled Content ist der Masseanteil des recycelten Materials in einem Produkt. Er wird i. d. R. als Prozentsatz angegeben und ist bspw. für Gebäudezertifizierungen nach LEED relevant.
2 Recycling im Kontext der Abfallhierarchie
Die in § 6 KrWG definierte Abfallhierarchie (Bild 1) verortet Recycling zwischen der Wiederverwendung und der sonstigen Verwertung. Dabei ist Wiederverwendung jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren. Zur sonstigen Verwertung gehören z. B. die energetische Verwertung und die Verfüllung ehemaliger Bergbauschächte. Letztere Nutzungen werden gem. Abfallhierarchie i. d. R. als weniger wünschenswert eingestuft, da die Ressourcen dabei dem Stoffkreislauf entnommen werden.
Das gesamte Glossar ist zu finden unter www.nbau.org/glossar
Literatur
- Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist.