Vorwärtssprünge für den modernen Holzbau
Auf der Bauministerkonferenz Ende September wurde die neue Muster-Holzbaurichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) beschlossen. Nun liegt diese beim Deutschen Institut für Bautechnik und soll über die Veröffentlichung in den M-VVTB in die Technischen Regeln überführt und dann in den Ländern eingeführt werden. Derweil hat die NRW-Bauministerin Ina Scharrenbach bereits einen Ministeriumserlass versendet, um die neue Richtlinie unmittelbar einzuführen (s. u.).
Die Projektgruppe Brandschutz – das Gremium, das der Fachkommission Bauaufsicht in Brandschutzfragen zuarbeitet – hatte die praxistaugliche Richtlinie erarbeitet, die das standardisierte Bauen mit Holz klarer ausrichtet, was nun auch die Zustimmung der Bauminister der Länder fand. Dabei wurde eine Reihe fehlender oder überzogener Regelungen aus der alten Richtlinie positiv fortentwickelt. Dazu zählen insbesondere die Erweiterung des Holztafelbaus in der Gebäudeklasse 5 und die Verständigung auf die Begrenzung der brandschutztechnisch abgetrennten Bereiche auf 400 m².
Reinhard Eberl-Pacan, Brandschutzexperte im Holzbau, sieht in der Neufassung als besonderen Mehrwert „die Klarstellung, dass für Gebäude, die nach der Richtlinie erstellt werden, keine weiteren Verwendbarkeitsnachweise, wie vorhabenbezogene Bauartgenehmigungen (vBg) oder allgemeine Bauartgenehmigungen (aBg) mehr erforderlich sind. Diese Neubewertungen sparen Kosten, Ressourcen und Zeit.“
Nach wie vor gibt es jedoch Punkte, die auf Basis der geleisteten Forschungsarbeit und im Sinne von Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft diskutiert und nachgebessert werden müssen. „Ein wunder Punkt ist der Ausschluss bestimmter Sonderbauten wie z. B. Seniorenheime oder Krankenhäuser, die sich weiterhin nur auf Basis von Sonderlösungen realisieren lassen, obwohl die besonderen Anforderungen für diese Gebäude bereits in anderen Verordnungen und Richtlinien festgehalten sind“, so Eberl-Pacan.
Verzicht auf Bauartgenehmigung nach § 17 Absatz 4 BauO NRW
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL), Fassung 4. September 2024
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