Gebäudetyp-E-Gesetz auf den Weg gebracht

Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus in die Ressortabstimmung gegeben. Durch eine Ergänzung des Bauvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch sollen künftig Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zwischen fachkundigen Unternehmern in Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträgen rechtssicher ermöglicht werden. Die Schutzrechte für Verbraucher und nicht fachkundige Unternehmer sollen unverändert gelten. Das Gebäudetyp-E-Gesetz könnte im Frühjahr 2025 in Kraft treten. Für die Wirtschaft hat das Bundesjustizministerium eine mögliche Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands von über 2 Mrd. Euro errechnet, sobald das Gesetz in Kraft tritt.

„Mit dem Gebäudetyp-E-Gesetz könnten die planenden Berufe auch die notwendigen rechtlichen Gestaltungsspielräume erhalten, um mit ihren Kernkompetenzen das Bauen schneller und kostengünstiger zu ermöglichen. Das Gebäudetyp-E-Gesetz wäre ein wichtiger Baustein, um aus dem Müssen wieder mehr ein Können werden zu lassen“, so Dr. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer.

Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie, ist ebenso vorsichtig optimistisch: „E wie einfaches Bauen ist auch ein wichtiger Lösungsansatz für bezahlbares Wohnen und kann dazu beitragen, Baukosten wieder auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. In den letzten Jahrzehnten wurden Anforderungen an die Gebäude aus Unsicherheit in der Rechtsprechung immer weiter nach oben geschraubt und das Bauen unnötig verteuert. Aus rein technischer Sicht war und ist dies nicht sinnvoll gewesen, einfaches Bauen wäre auch so immer möglich gewesen. Der Gebäudetyp E soll nun eine neue Rechtssicherheit schaffen und klarstellen, dass kein Mangel vorliegt, sollten mal nicht alle Normen im Sinne der sog. anerkannten Regeln der Technik beim Bau eines Gebäudes eingehalten werden. Dies hat in der Vergangenheit zu einem typisch deutschen Juristenphänomen geführt, dem Mangel ohne Schaden – unerklärlich für jeden Otto Normalverbraucher. Ob der Entwurf das gewünschte Ergebnis herbeiführen wird, werden wir genau prüfen.“

Durch eine neue Vermutungsregel sollen künftig nur noch sicherheitsrelevante Bestimmungen zu den anerkannten Regeln der Technik gehören, hingegen Komfort- und Ausstattungsmerkmale nicht mehr.

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