Beseitigung von Abfällen

Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bezieht sich die Beseitigung auf die ordnungsgemäße und umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen, die weder stofflich noch energetisch verwertet werden können. Sie stellt gemäß Abfallhierarchie (§ 6 KrWG) die letzte Stufe der Abfallentsorgung dar (Bild 1) und erfolgt unter Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, um Umweltauswirkungen zu minimieren und Gefahren für Mensch und Umwelt zu verhindern.

1 Beseitigungsverfahren

Die Beseitigung von Abfällen erfolgt i. d. R. in zugelassenen Entsorgungsanlagen wie Deponien oder thermischen Behandlungsanlagen. Dabei sind in Deutschland strenge Vorschriften hinsichtlich des Schutzes von Boden, Wasser und Luft einzuhalten. Entsprechend müssen die Anlagen über die erforderlichen Genehmigungen für die Behandlung der jeweiligen Abfälle verfügen. Dies gilt insbesondere für gefährliche Abfälle, die sicher und dauerhaft beseitigt werden müssen. Bau- und Abbruchabfälle werden zur Beseitigung vorwiegend verbrannt oder deponiert.

1.1 Verbrennung

Die Verbrennung ist ein Verfahren, bei dem Abfälle durch kontrollierte Wärmezufuhr in speziellen Anlagen beseitigt werden. Moderne Müllverbrennungsanlagen sind mit Hochtemperaturöfen ausgestattet, die eine effiziente Verbrennung ermöglichen und gleichzeitig die Emissionen von Schadstoffen minimieren. Die bei der Verbrennung entstehende Restasche wird i. d. R. auf Deponien entsorgt oder kann – je nach chemischer Zusammensetzung – stofflich verwertet werden. Gegebenenfalls zeitweise entstehende überschüssige Energie kann oftmals als Abwärme (z. B. Fernwärme) oder zur Stromerzeugung genutzt werden.

Hinweis: Auch im Falle einer Rückgewinnung von Stoffen oder Energie in einer thermischen Abfallbehandlungsanlage als Nebenfolge der Verbrennung gilt dies nicht als Recycling bzw. energetische Verwertung. Entscheidend für die Einstufung ist, dass im Gegensatz zur stofflichen oder energetischen Verwertung die Beseitigung der Abfälle im Vordergrund steht.

1.2 Deponierung

Deponien im Sinne des KrWG sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Auf Deponien werden die Abfälle i. d. R. in dafür vorgesehenen Gruben oder Schichten eingelagert und mit Erde oder anderen Materialien abgedeckt, um Umwelteinflüsse zu minimieren. Moderne Deponien sind mit Abdichtungen und Auffangsystemen ausgestattet, um die Ausbreitung von Schadstoffen in Boden und Grundwasser zu verhindern.

1.3 Sonstige Beseitigungsverfahren

Neben den genannten gibt es zahlreiche weitere Verfahren zur Beseitigung von Abfällen, welche jedoch für das Bauwesen kaum relevant sind (KrWG, Anlage 1). Hierzu gehören z. B. der biologische Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich sowie die Lagerung von Behältern in einem Bergwerk. Pumpfähige Abfälle werden zudem mitunter in Bohrlöchern, Salzdomen oder natürlichen Hohlräumen verpresst. In Ausnahmefällen und bei entsprechender Eignung der Abfälle kann auch eine Einleitung in Gewässer oder eine anderweitige Beseitigung genehmigungsfähig sein.

2 Beseitigung im Kontext der Abfallhierarchie

Die Beseitigung ist der letzte Schritt der in § 6 KrWG festgelegten Abfallhierarchie. Vor der Beseitigung werden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung, Wiederverwendung und Verwertung von Abfällen priorisiert, um den Grundsätzen der nachhaltigen Kreislaufwirtschaft gerecht zu werden. Die Beseitigung erfolgt somit nur für Abfälle, für die keine anderen umweltverträglichen Optionen vorhanden sind.

Das gesamte Glossar ist zu finden unter www.nbau.org/glossar.


Literatur

Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist.

Bild 1 Die Abfallhierarchie gem. § 6 KrWG definiert u. a. die Hochwertigkeit der verschiedenen Stufen der Abfallverwertung; dabei sind die sonstigen Verwertungsverfahren, denen die energetische Verwertung und die Verfüllung zugeordnet werden, nach Möglichkeit zu vermeiden
Bild 1 Die Abfallhierarchie gem. § 6 KrWG definiert u. a. die Hochwertigkeit der verschiedenen Stufen der Abfallverwertung; dabei sind die sonstigen Verwertungsverfahren, denen die energetische Verwertung und die Verfüllung zugeordnet werden, nach Möglichkeit zu vermeiden

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