GEG und BEG-Förderung in Kraft

Unklare Haushaltssituation sorgt für Kürzungen bei geplanten Maßnahmen

Zum 1. Januar sind die ersten Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Der BDB hat den Gesetzgebungsprozess des GEG intensiv begleitet und sich wiederholt kritisch zu Wort gemeldet.

Bis zuletzt forderte der BDB eine angemessene Förderkulisse für eine sozialverträgliche Gestaltung der Wärmewende. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die rechtswidrige Verschiebung von Geldern in den Klimatransformationsfonds (KTF) entstand nicht nur für das vergangene Jahr ein Haushaltsdefizit von rd. 60 Mrd. Euro, sondern auch der Haushalt des laufenden Jahres ist davon betroffen. So kommt es insbesondere im Bereich der Bundesförderung energetische Gebäude (BEG) zu einer Verschlankung der Förderkulisse. Das Defizit des KTF wird weitgehend durch die Erhöhung des CO2-Preises kompensiert. Und doch muss der Gürtel enger geschnallt werden.

Noch im September hatte die Bundesregierung u. a. einen Geschwindigkeitsbonus bei der energetischen Sanierung bzw. dem Heizungsaustausch angekündigt. Dieser sog. Speed Bonus wird nun von 25 % auf 20 % gekürzt. Vermieter und Wohnungskonzerne sollten ursprünglich ebenfalls vom Speed Bonus profitieren. Nun sind diese davon ausgenommen. Der geplante Konjunktur-Booster von 10 % für Verbesserungen an der Gebäudehülle wird gestrichen. Zusätzlich wird die BEG künftig bei der KfW angesiedelt sein und nicht wie zuvor bei der BAFA. Das hat zur Folge, dass die BEG-Förderung 2024 wohl erst stufenweise ab Februar anlaufen wird. Neu ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass Förderanträge im Nachhinein gestellt werden können und nicht wie bislang vor dem Ergreifen einer Maßnahme gestellt werden müssen.


Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude
Einzelmaßnahmen (BEG EM)
am 29. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht
https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/content/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/BAnz%20AT%2029.12.2023%20B1.pdf


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