Neue Regeln für den Heizungstausch

Novelle des Gebäudeenergiegesetzes am 1. Januar in Kraft getreten

Am 1. Januar 2024 ist die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft getreten. Das Gesetz sieht neue Regeln beim Heizungstausch vor. In Neubaugebieten sind ab sofort nur noch Heizungen erlaubt, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wer in einem bestehenden Wohngebiet wohnt und die Heizung tauscht, für den gilt die 65%-Regel erst, wenn die Kommune eine kommunale Wärmeplanung vorlegt und ergänzend den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist. Spätestens Mitte 2028 ist die grundsätzliche Nutzung von 65 % erneuerbaren Energien bei einem Heizungstausch jedoch für alle verpflichtend. Die Erneuerbaren-Quote erfüllen Wärmepumpen, der Anschluss an ein Wärmenetz, Holzheizungen, Hybridheizungen, Biomasseheizungen und mit Einschränkungen Stromdirektheizungen und Wasserstoffheizungen.

Das GEG legt fest, welche energetischen Anforderungen Gebäude erfüllen müssen, etwa bei den Wärmedämmstandards und der Heizungstechnik. In der aktuellen Novelle des Gesetzes, verkürzt als Heizungsgesetz bezeichnet, hat die Bundesregierung v. a. die Vorschriften geändert, die beim Heizungstausch zu beachten sind.

Vorgaben für Bestandsgebiete an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt

Für bestehende Gebäude sowie Neubauten außerhalb von Neubaugebieten werden die Vorgaben an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt. Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei einer neuen Heizung gilt erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die Kommune eine zusätzliche Entscheidung für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebieten trifft. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen bis zum 30. Juni 2026 Wärmepläne aufstellen. Kleinere Städte und Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit.

Für kleinere Kommunen bis 10.000 Einwohnende gibt es ebenso eine Pflicht zur Erstellung von Wärmeplänen. Diese können in einem vereinfachten Verfahren erstellt werden. Ein bundesweiter Sonderfall ist Baden-Württemberg: Hier mussten die 104 größten Kommunen der Stadtkreise und großen Kreisstädte mit jeweils mehr als rd. 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bereits Ende 2023 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen.

Die Neuerungen gelten erst nach einer weiteren Entscheidung

Zu beachten ist: Die kommunale Wärmeplanung allein reicht – je nach Größe der Kommune – bis zum Datum 30. Juni 2026 oder 30. Juni 2028 noch nicht aus, um die neuen Heizungsregeln wirksam werden zu lassen. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit des Wärmeplans bedarf es noch einer zusätzlichen Entscheidung durch die Kommune. Dafür muss sie Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebiete ausweisen. Erst nach diesem zweiten Schritt, der Entscheidung des Stadt- oder Gemeinderats, kommt es in den nächsten Jahren bei einem Heizungstausch zur Nutzungspflicht für erneuerbare Energien.

Gibt es beim Heizungstausch noch keine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien, kann vorübergehend noch eine konventionelle Gasheizung eingebaut werden. Eine neue Ölheizung ist ebenfalls zulässig. In diesen Fällen ist dann jedoch eine Beratung obligatorisch, da Eigentümerinnen und Eigentümer bei diesen Beheizungsarten absehbare wirtschaftliche Risiken eingehen. Wer sich nach diesem Gespräch für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss außerdem sicherstellen, dass das dort verbrannte Gas oder Öl ab 2029 zum Teil aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt wird. Dabei gilt die folgende Stufenregelung: Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 15 %, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 % und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 % der bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem bzw. blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Produkte erzeugt werden. Ob diese Brennstoffe im benötigten Umfang zur Verfügung stehen werden und zu welchem Preis dies der Fall sein wird, ist jedoch nicht klar. 

Für bestehende Heizungen existiert ein langjähriger Bestandsschutz, auch eine Reparatur der alten Heizung ist weiterhin für fast alle Typen zulässig. Lediglich völlig veraltete Konstanttemperaturkessel müssen 30 Jahre nach ihrem Einbau ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Auch für kleinere, selbst bewohnte Gebäude gibt es weitere Ausnahmen.

Übergangsfristen beim Umstieg auf erneuerbare Heizungen

Wer beim Heizungstausch die 65%-Regel erfüllen muss, bekommt bei einer Heizungshavarie eine Übergangsfrist gewährt: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden, ist zuerst auch die übergangsweise Installation einer fossil betriebenen Heizung zulässig, etwa eines gebrauchten oder gemieteten Geräts. Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Die Übergangsfrist ist insbesondere für nicht hinreichend sanierte Häuser mit einem hohen Wärmeverlust sinnvoll. In dieser Zeitspanne können die Eigentümerinnen und Eigentümer Teile der Gebäudehülle dämmen lassen, sodass danach bspw. die Nutzung einer Wärmepumpe effizient möglich ist.

Zulässig ist, nach fünf Jahren den Gas- oder Ölkessel mit erneuerbaren Energien zu ergänzen und diesen als Hybridheizung weiter anteilig für die Lastspitzen zu nutzen. Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist. Die Eigentümer müssen sich dann vertraglich mit dem Netzbetreiber verpflichten, innerhalb dieser Zeit den Anschluss an ein Wärmenetz vorzunehmen. Bis es so weit ist, gibt es keine Anforderungen an die aktuelle Heizung.

Bei Gasetagenheizungen sieht die Regelung so aus: Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall der ersten Gasetagenheizung entscheiden, ob die Wärmeversorgung im Haus auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll oder ob dezentral auf Einzelheizungen mit 65 % erneuerbaren Energien gesetzt wird. Wenn eine zentrale Heizung mit erneuerbaren Energien eingebaut werden soll, haben die Gebäudeeigentümer dafür weitere acht Jahre Zeit.


Heizungen, welche die 65%-Regel erfüllen


Wärmenetz
Wo möglich, empfiehlt sich der Anschluss an ein Wärmenetz. Deren Betreiber müssen künftig auf erneuerbare Energien umstellen – z. B. mittels großer Geothermie, Solarthermieanlagen, Großwärmepumpen oder Biomasseheizkraftwerke. Die Bewohnerinnen und Bewohner heizen dann automatisch klimafreundlich, ohne im Haus eine Wärmepumpe oder Pelletheizung installieren zu müssen.


Wärmepumpe
Wärmepumpen entziehen dem Erdreich, Grundwasser oder der Außenluft Wärme, bringen diese mithilfe von Strom auf ein höheres Temperaturniveau und liefern so Wärme für Heizung und Warmwasser. Durch die Nutzung der Umgebungswärme sind Wärmepumpen besonders effizient. Aus einem Teil Strom werden drei bis vier Teile Wärme. Zudem wird die Technologie Jahr für Jahr immer klimafreundlicher, denn der aus dem Netz bezogene Strom stammt immer häufiger aus Windenergie- und Photovoltaikanlagen. Empfehlenswert ist, die Erd-, Grundwasser- oder Luftwärmepumpe mit einer eigenen Photovoltaikanlage zu kombinieren. Das senkt die Stromkosten und macht das Heizen noch klimafreundlicher.



Hybride Heizungen
Möglich ist auch ein Hybridsystem, in dem eine Wärmepumpe die Grundversorgung übernimmt. An besonders kalten Tagen im Winter springt dann eine zusätzliche Gasbrennwertheizung oder ein Ölbrennwertgerät ein. Die Leistung der vorrangig zu betreibenden Wärmepumpe muss 30–40 % der Heizlast betragen; damit erfüllt man die 65%-Erneuerbare-Vorgabe. Im Bestand kann auch eine Biomasseheizung vorrangig für die Grundversorgung betrieben werden. Der Nachteil von Hybridheizungen: Es müssen mehrere Systeme angeschafft, betrieben und gewartet werden. Vor allem in noch nicht gedämmten Häusern kann die Hybridheizung jedoch eine gute Option sein. Nach einer Sanierung kann dann auf den fossilen Heizkessel verzichtet werden.

Stromdirektheizungen
Stromdirektheizungen wandeln 1 kWh Strom in 1 kWh Heizwärme um und geben die erzeugte Wärme direkt an den Raum ab. Zu Stromdirektheizungen gehören etwa Infrarotheizungen, klassische Heizlüfter, Elektroheizkörper und Heizstrahler sowie elektrische Fußbodenheizungen. Die Anschaffung ist kostengünstig und die Heizungen sind einfach zu installieren. Da sie aber viel weniger effizient als Wärmepumpen sind, sollten sie nur in sehr gut gedämmten Häusern mit einem niedrigeren Wärmebedarf eingesetzt werden. Sonst wird es am Ende sehr teuer.

Grüner Wasserstoff, Biomethan und Bioöl
Eine weitere Option für Neu- und Altbauten ist der Einbau einer Gas- oder Ölheizung, wenn sie zu mindestens 65 % Erneuerbare wie Biomethan, Bioöl oder grünen bzw. blauen Wasserstoff nutzt. Möglich sind auch sog. H₂-Ready-Heizungen, die ein gewisses Maß an Wasserstoff vertragen und später auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können. Dafür muss der Netzbetreiber bis spätestens 30. Juni 2028 einen Plan für die Umstellung vorlegen. Der Haken bei den grünen Brennstoffen: Sie sind teuer und knapp und niemand weiß heute schon, ob sie in größerem Umfang in Zukunft zur Verfügung stehen.

Biomasse: Holzheizung und Pelletheizung
Möglich sind auch Holzscheit- und Pelletheizungen. Da nachhaltig erzeugte Biomasse nur begrenzt verfügbar ist, sollte diese Option v. a. in bestehenden Gebäuden genutzt werden, die kein Niedertemperaturniveau erreichen können, etwa in denkmalgeschützten Gebäuden und anderen schwer sanierbaren Häusern. Bei ihnen ist dies häufig die einzige Möglichkeit, ohne gut gedämmte Gebäudehülle annähernd klimaneutral zu heizen.

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