Die Abfallhierarchie ist ein grundlegendes Konzept des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), das darauf abzielt, die Bewirtschaftung von Abfällen in einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Art und Weise zu fördern. Hierfür legt das Gesetz eine Rangfolge fest, nach der Maßnahmen zur Vermeidung von Abfall und zur Abfallbewirtschaftung auszuwählen sind.
Die fünf Stufen der Abfallbewirtschaftung
Die Abfallhierarchie des KrWG umfasst fünf Stufen von der Abfallvermeidung bis zur Beseitigung (Bild 1).
Obschon sich § 6 KrWG nicht explizit auf das Bauwesen bezieht, lassen sich aus ihm wichtige Grundsätze für den Bau und Rückbau von Gebäuden ableiten.
1. Stufe: Vermeidung
Die erste Stufe der Abfallhierarchie bezieht sich auf die Vermeidung von Abfällen. Im Baubereich bedeutet dies bspw. die Planung von Gebäuden unter Berücksichtigung langlebiger Materialien und modularer Konstruktionen. Durch eine sorgfältige Planung und Konstruktion kann die Menge an Abfall, die bei späteren Rückbauarbeiten anfällt, erheblich reduziert werden. Auch die Möglichkeit der Weiter- bzw. Umnutzung von Bauwerken fällt in den Bereich der Abfallvermeidung und kann zu einer erheblichen Schonung der natürlichen Ressourcen beitragen.
2. Stufe: Vorbereitung zur Wiederverwendung
Können Bauteile nicht im bestehenden Gebäude verbleiben, bietet sich insbesondere bei langlebigen Produkten die Möglichkeit, sie in anderen Bauwerken erneut einzusetzen. Hierfür können ggf. auch kleinere Anpassungen erforderlich sein, wie z. B. das Ausbessern von Beschädigungen oder das Kürzen eines Stahlträgers. Mittlerweile gibt es einige Online-Marktplätze, die sich mit der Vermittlung genutzter Bauteile befassen und sie in ein zweites Leben vermitteln.
3. Stufe: Recycling
Recycling ist die stoffliche Verarbeitung von Materialien, um die gleiche, eine geringere (Downcycling) oder eine höhere (Upcycling) Qualität der recycelten Materialien zu erhalten. Beim Recyceln werden Materialien (sog. Sekundärrohstoffe) aus entsorgten Materialien/Produkten gewonnen. Durch das Recycling können wertvolle Ressourcen gespart, Umweltauswirkungen verringert und Abfälle reduziert werden.
4. Stufe: sonstige Verwertung
Einige Produkte eignen sich nicht für eine Wiederverwendung und können auch nicht in ihren Materialkreislauf zurückgeführt werden. Viele davon lassen sich jedoch energetisch, also durch Verbrennen, nutzen und fördern so die Einsparung primärer Ressourcen. Ist auch das nicht möglich, bieten sich für einige Stoffströme alternative Nutzungsmöglichkeiten, etwa zur Verfüllung geschlossener Bergwerke.
5. Stufe: Beseitigung
Ziel der Bundesregierung ist es, die Menge der zu beseitigenden Materialien auf ein Minimum zu reduzieren. Daher sollte eine Deponierung oder Verbrennung (unter Energiezufuhr) als finale Entsorgungsmöglichkeit nur dann in Betracht gezogen werden, wenn keine der ersten vier Stufen auf ein zurückgebautes Bauteil oder einen anfallenden Baustellenabfall angewendet werden kann.
Ausnahmen
Gemäß § 6 KrWG sollte jene Maßnahme zur Abfallvermeidung bzw. Abfallbewirtschaftung Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. In begründeten Ausnahmefällen kann daher von der Abfallhierarchie abgewichen werden. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn durch die Rückführung in den Stoffkreislauf eine Anreicherung von Schadstoffen zu erwarten ist.
Das gesamte Glossar ist zu finden unter www.nbau.org/glossar.
Literatur
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG). Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56.