Neue Richtlinien im Bereich Energiemanagement
In den GEFMA-Richtlinien und Leitfäden spiegelt sich die Weiterentwicklung und Qualitätsorientierung des Facility Managements in Deutschland wider. Das Regelwerk des Verbandes, Richtlinienwesen zur Definition des Facility Managements, fungiert zwischen nationalen wie europäischen Vorgaben und Gesetzesänderungen als hilfreiche Unterstützung und Orientierung in den unterschiedlichen Bereichen des Facility Managements, ob Leistungsbilder, Kostenrechnung, Vertragsgestaltung, CAFM, Betreiberverantwortung oder Recht im Facility Management – die GEFMA-Richtlinien sind Standards und das Fundament einer nachhaltig erfolgreichen Geschäftsentwicklung. Besonders die GEFMA 160 beschäftigt sich mit den Aspekten der Nachhaltigkeit, von ökologischen über ökonomische zu soziokulturellen Themen. Darunter fällt ebenfalls die Energieeffizienz, die einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen von Klimazielen beisteuert.
Energiemanagement für den Klimaschutz
Die Aufgaben für den Klimaschutz sind groß. Und sie werden nicht kleiner, im Gegenteil. Gesetze wie das Gebäudeenergiegesetz, das Kohleausstiegsgesetz oder das Klimapaket verdeutlichen, welchen Stellenwert die Immobilienwirtschaft hier einnimmt. Die Fakten: Bis 2025 müssen in der Immobilienwirtschaft 22 % an CO2 und Energie eingespart werden – das ist u. a. möglich über die HLK-Anlagen. Dies zieht eine Renovierungswelle für Europa und Deutschland nach sich. In puncto Energieeinsparung und Kostenreduzierung ist das Energiemanagement daher für jeden Betreiber von Immobilien ein wichtiges Thema. Darüber hinaus sind auch die Auswirkungen auf das Unternehmens-Image nicht zu vernachlässigen. Wer aktiv und bewusst Energie spart und sich mit der Umwelt auseinandersetzt, entwickelt somit eine positive Reputation in der Wahrnehmung von außen.
Aktuelle Normen und Richtlinien
Vorab: Die unterschiedlichen Gesetze, Handlungsempfehlungen und Normen dienen insbesondere dazu, Organisationen bei der Verbesserung ihrer Energieeffizienz zu unterstützen und ihnen einen Fahrplan an die Hand zu geben.
Das Energiemanagement leistet einen signifikanten Anteil daran, dass Deutschland seinen Energieverbrauch bis 2045 um 50 % gegenüber 2008 senken kann. Die Einführung eines Energiemanagementsystems ist grundsätzlich freiwillig, schafft jedoch die Basis für mögliche Befreiungen und Steuerbegünstigungen.
Hier sind bereits verschiedene Gesetze und Verordnungen relevant, u. a.:
- Energieeinsparverordnung EnEV gilt hauptsächlich für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude und schreibt bautechnische Standards für eine energieeffiziente Bauweise vor (heute das GEG – Gebäudeenergiegesetz)
- DIN EN ISO 50001 als Voraussetzung für die Teilbefreiung von der EEG-Umlage und Entlastung von Unternehmen der produzierenden Gewerbe bei der Strom- und Energiesteuer
- DIN EN 16247 als europäische Norm für Energieaudits, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen interessant
- Betreiberverantwortung, GEFMA-Richtlinie 190 – Betreiberverantwortung im Facility Management zur Einhaltung rechtssicherer Betreiberkonzepte (Compliance)
- Haftung/GEFMA-Richtlinie 330 zur zivilrechtlichen Haftung und Versicherung im Facility Management
Aktuelle GEFMA-Richtlinien
Neben den bereits erwähnten Richtlinien 190 und 330 wurden 2021 zwei weitere Richtlinien durch den Arbeitskreis Energie ausgearbeitet.
Neuauflage GEFMA 124-1:
Die Handlungsanleitung für die verschiedenen Ebenen im Energiemanagement
Auszug aus der Richtlinie:
Die Richtlinie GEFMA 124-1 ist Handlungsanleitung für die verantwortlichen Akteure auf den verschiedenen Ebenen für das Energiemanagement in Immobilien. Die zunehmenden Anforderungen der Gesetzgebung erfordern von den Gebäudeeigentümern, Gebäudenutzern und FM-Dienstleistern eine qualitative und quantitative Verbesserung bei der Ausübung der Betreiberfunktion in der Nutzungsphase. Weiter werden vom FM-Dienstleister über die bestehenden Systeme hinaus zusätzliche systemübergreifende Dienstleistungen und die Weiterentwicklung der bestehenden Systeme gefordert. Die Richtlinie GEFMA 124-1 beschreibt energienahe Dienstleistungen und Methoden und berücksichtigt die Betreiberverantwortung sowie Sorgfaltspflichten (GEFMA 190) des Gebäudeeigentümers bzw. -betreibers und Dienstleisters. Energiemanagement im Sinne von GEFMA heißt auch: „Klare Schnittstellen von nachhaltiger Dauer.“ Die Entscheidung für Facility Management inkl. Energiemanagement bedeutet eine Entscheidung für Energieeffizienz, Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit bei höchster Professionalität und Qualität.
Neue Richtlinie GEFMA 124-5:
Empfehlungen zur Umsetzung der Energetischen Inspektion nach Gebäudeenergiegesetz
Die neue Richtlinie aus Juni 2021 liefert Empfehlungen zur Umsetzung der Energetischen Inspektion nach dem Gebäudeenergiegesetz.
Auszug aus der Richtlinie:
In den §§ 74−78 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) werden durch den Gesetzgeber Bestimmungen für eine energetische Inspektion von Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von > 12 kW getroffen. Diese GEFMA-Richtlinie gibt Empfehlungen für die Herangehensweise bei der Umsetzung dieser Anforderung. Die Empfehlungen basieren auf Erfahrungen der Autoren bei der Ausschreibung und Durchführung der Inspektionsleistung nach der Forderung des bisherigen § 12 EnEV. Beteiligte Betreiber (Auftraggeber) und Inspektoren (Auftragnehmer) haben diese Richtlinie gemeinsam erarbeitet. Diese Richtlinie beschreibt anhand von Praxisbeispielen, wie die Leistungen der energetischen Inspektion auf das gesetzlich geforderte Maß abgestimmt werden können und welche Leistungen einen Mehrwert mit zusätzlicher Aussagekraft darstellen.
Der Europäische Green Deal: „Fit for 55“-Paket
Im Blick haben sollte die Branche auch den Europäischen Green Deal. Im Juli nahm die Europäische Kommission ein Paket von Vor
schlägen an, um „die Politik der EU in den Bereichen Klima, Energie, Landnutzung, Verkehr und Steuern so zu gestalten, dass die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt werden können“.
Diese Verringerung der Emissionen im kommenden Jahrzehnt ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg Europas, bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent der Welt zu werden und den europäischen grünen Deal zu verwirklichen. Aber was bedeutet dies für die Immobilienwirtschaft konkret?
Ausweitung des Emission Trading Systems (ETS) auf den Gebäudesektor i. V. m. der Effort-Sharing-Regulation (ESR). Die Einbeziehung des Gebäudesektors in ein separates europäisches Emissionshandelssystem ist die richtige Herangehensweise. Auch die Reinvestition der zusätzlichen Einnahmen in Klimaschutzmaßnahmen ist wichtig – hier muss aber darauf geachtet werden, dass die Einnahmen auch den jeweiligen Sektoren, für die massiver Investitionsbedarf zur Erreichung der Klimaziele besteht und aus denen sie entstammen, vollständig wieder zugute kommen.
Der Ausbau des ETS sieht vor, dass für den Gebäude- und den Verkehrssektor eigenständige Systeme ähnlich dem BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) aufgebaut werden sollen. Zudem sollen Einnahmen ausschließlich für den Klimaschutz reinvestiert werden. 50 % der Einnahmen sollen dabei finanziell schlecht gestellten nationalen Haushalten zugute kommen.
Es bleibt abzuwarten, in welcher Form und Ausgestaltung das „Fit for 55“-Paket als konzeptionelle Grundlage für diesen Wandel umgesetzt wird und werden kann. Die Ziele sind ambitioniert, verdeutlichen aber, dass die Immobilienwirtschaft auch auf europäischem Parkett einen signifikanten Stellenwert eingenommen hat, den die FM-Branche insbesondere im Bereich Energiemanagement nachhaltig fordern wird.